Eigenbedarf – Wissenswertes zu Kündigungsfrist

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Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs muss der Vermieter Fristen und Termine beachten, ansonsten können seine Rechte unwirksam werden. Wir klären Sie in diesem Artikel darüber auf, welche Kündigungsfristen bei Eigenbedarf eingehalten werden müssen.

Welche Kündigungsfristen sind bei Eigenbedarf zu beachten?

Bei einer fristgerechten Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 573 c BGB einhalten. Grundsätzlich ist die Kündigungsfrist abhängig von der Länge des Mietverhältnisses. Es gilt daher: Die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf muss rechtzeitig erfolgen. Wann ist das? Dazu gibt der Gesetzgeber klare Antworten:
Die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Monats erfolgen, um rechtmäßig zu sein.

Eigenbedarfskündigung – Diese Fristen müssen Sie einhalten:

  1. Mietdauer weniger als fünf Jahre: 3 Monate Kündigungsfrist
  2. Mietdauer fünf bis acht Jahre: 6 Monate Kündigungsfrist
  3. Mietdauer länger als acht Jahre: 9 Monate Kündigungsfrist

Beim Wegfall des Eigenbedarfs vor der Kündigungsfrist hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 339/04) entschieden, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mieter darüber in Kenntnis zu setzen. Nach dem Ablauf der Kündigungsfrist besteht jedoch für den Vermieter keine Mitteilungspflicht mehr.

Denken Sie daran, dass es eine Sperrfrist bei Eigenbedarf gibt, die je nach Bundesland und Ort unterschiedlich lang sein kann. Laut Gesetzgeber sind es aber mindestens drei Jahre. Die Kündigungssperrfristen betreffen nur umgewandelten Wohnraum, d. h. während der Mietzeit wird der Wohnraum in Eigentumswohnungen umgewandelt.

Nicht nur Kündigungsfristen bei Eigenbedarf sind zu beachten, sondern auch die angegebenen Gründe:
Die Eigenbedarfskündigung ist nur zulässig, wenn triftige Gründe vorliegen. Zum Beispiel, wenn der Vermieter den Wohnraum für sich selbst benötigt, das trifft auch auf Familienangehörige des Mieters oder Personen zu, die zu seinem Haushalt gehören. Der Gesetzgeber definiert dabei Kinder oder Enkel, Eltern oder Großeltern. Ebenfalls zum Haushalt gehören etwaige Kinder eines Partners sowie Pflegekräfte für Familienangehörige.

Der Vermieter muss laut § 573 Abs. 3 BGB die genauen Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben explizit darlegen. Fehlen diese, ist die Kündigung formell unwirksam. In diesem Fall hat der Vermieter jedoch die Möglichkeit, die Kündigung erneut zu formulieren und dem Mieter zuzustellen.
Auch diesmal muss der Vermieter das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag des Monats dem Mieter zustellen, damit das Mietverhältnis am Ende des übernächsten Monats fristgemäß ausläuft.

Täuscht der Vermieter den Eigenbedarf lediglich vor, um das Mietverhältnis auf diese Weise „einfach“ zu beenden, stehen dem Mieter eventuell Schadensansprüche, z. B. für die teureren Mietkosten in der neuen Wohnung, zu. Auch eine Kündigung lediglich auf Verdacht, weil Eigenbedarf für den Vermieter eventuell entstehen könnte, ist unwirksam.

Der richtige Zeitpunkt ist alles

Denken Sie als Vermieter daran, dass Sie nicht nur eine Kündigunsfrist bei Eigenbedarf einhalten müssen, ein entscheidender Faktor ist der auch Zeitpunkt, seit wann Sie vom Eigenbedarf wissen.
Es gilt der Mieterschutz bei Eigenbedarf: Wenn der Vermieter bereits vor dem Zeitpunkt der Vermietung – d. h. vor Vertragsabschluss – vom Eigenbedarf weiß und er den Mieter nicht darüber informiert, kann er nicht mehr wegen Eigenbedarf kündigen. Dieses Recht erlischt.
Allerdings können Vermieter nicht auf Jahre hinaus einschätzen, ob sich einmal Eigenbedarf ergeben könnte. Eine langfristige Planung ist praktisch nicht möglich. In diesem Fall gibt es eine fünfjährige Kündigungsfrist bei Eigenbedarf.

Denken Sie als Vermieter auch daran, dass jede Kündigung des Mietverhältnisses schriftlich erfolgen muss. Legen Sie im Kündigungsschreiben dar, warum Sie und für welche Personen Sie Eigenbedarf benötigen. Möchten Sie eine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen, so finden Sie auf Vermietet.de das passende Muster.

Kündigungsfrist bei Eigenbedarf und die Widerspruchsfrist des Mieters

Laut dem Bundesgerichtshof gibt es begründete Einwände seitens des Mieters, die gegen die Beendigung des Mietverhältnisses sprechen. Es handelt sich um Härtefallregelungen, zum Beispiel wen wegen des Altersein Umzug nicht mehr zumutbar ist, oder bei einer Schwangerschaft

Selbstverständlich muss auch der Mieter im Falle eines Widerspruchs gegen die Eigenbedarfskündigung bestimmte Fristen einhalten. Das gesetzlich festgelegte Widerspruchsrecht nach Paragraph 574 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besagt, dass der Mieter spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses seinen Widerspruch gegen die Kündigung schriftlich darlegen muss.
Weigert sich der Mieter, die Wohnung zum entsprechend festgelegten Zeitpunkt zu räumen, hat der Vermieter die Möglichkeit eine Räumungsklage zum Eigenbedarf anzustreben. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Einigung zwischen Vermieter und Mieter, darf der Vermieter auf keinen Fall die Räumung selbst durchführen.

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